Die Rahmenbedingungen für das Regionalfenster

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen Überblick über die zentralen Rahmenbedingungen geben, die für die Kennzeichnung mit dem Regionalfenster gelten. Ausführliche Informationen zu den Kriterien finden Sie im Handbuch.

 

Der Aufbau des Zeichens

  • Das Regionalfenster ist ein Deklarationsfeld, das individuell für jedes Produkt erstellt wird. Es ist nicht als Markenzeichen zu verstehen.
  • Das Regionalfenster beinhaltet ausschließlich Aussagen zur Herkunft der eingesetzten landwirtschaftlichen Zutaten, zu dem Ort der Verarbeitung und dem Anteil der regionalen Rohstoffe. Aussagen zur Art der Erzeugung (z. B. fair, nachhaltig, ökologisch, ohne Einsatz von Gentechnik, tiergerecht) sind im Regionalfenster nicht zugelassen. 
  • Die Herkunft der landwirtschaftlichen Vorstufen/Betriebsmittel (z. B. Futtermittel, Saatgut) kann im Regionalfenster optional angegeben werden.

 

Die Definition der Region   

Die Region muss für den Rohwarenbezug eindeutig und nachprüfbar benannt werden (z. B. Landkreis, Bundesland oder Angabe eines Radius in Kilometern) und kleiner als die Bundesrepublik Deutschland sein. Sie kann bei Naturräumen Staats- oder Ländergrenzen überschreiten, mindestens ein Teil der definierten Region muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland liegen.

 

Zusammengesetzte Produkte

Die erstgenannte Hauptzutat und die wertgebenden Zutaten müssen bei zusammengesetzten Produkten zu 100 Prozent aus der definierten Region stammen. Beträgt die erste Hauptzutat weniger als 51 Prozent des Produktgesamtgewichts, so müssen auch die weiteren Zutaten jeweils zu 100 Prozent aus der definierten Region stammen, bis mindestens 51 Prozent des Gesamtgewichts erreicht sind.

Bei zusammengesetzten Produkten wird die Gesamtsumme aller regionalen Rohstoffe mit einer Prozentzahl in Zeile 3 angegeben.

 

Beispiele für die Vergabe des Regionalfensters bei zusammengesetzten Produkten:

  • Apfelkompott (92 % Äpfel): 100 Prozent der Äpfel müssen aus der definierten Region stammen.
  • Schinkenwurst (47 % Schweinefleisch, 45 % Rindfleisch): 100 Prozent des Schweinefleischs müssen aus der definierten Region stammen; da diese Zutat weniger als 51 Prozent des Produktgesamtgewichts ausmacht, muss auch das Rindfleisch zu 100 Prozent aus der definierten Region stammen.
  • Weizenvollkornbrötchen (90 % Weizenvollkornmehl): 100 Prozent des Weizens müssen aus der definierten Region stammen.

Konkrete Kennzeichnungsbeispiele finden Sie auf der Seite Verarbeitete Produkte.

 

Verarbeitungsorte

Alle Verarbeitungsschritte müssen in Deutschland stattfinden, sie dürfen aber außerhalb der definierten Herkunftsregion liegen. Die aus Verbrauchersicht ausschlaggebenden Verarbeitungsorte müssen im Regionalfenster angegeben werden, hierzu zählen z. B. Verarbeitungsschritte außerhalb der definierten Region.

 

Die Kontrolle

  • Es besteht ein Qualitätssicherungssystem mit nachvollziehbarer Dokumentationspflicht bzw. ein dreistufiges, neutrales Prüf- und Sicherungssystem.
  • Die Vergabe des Regionalfensters erfolgt nach Überprüfung der zur Kennzeichnung im Deklarationsfeld angemeldeten Herkunftsaussage. Die Überprüfung erfolgt auf Basis einer jährlichen, neutralen Prozesskontrolle.
  • Die beauftragte Zertifizierungsstelle, die den Lizenznehmer überprüft hat, wird in der Fußzeile des Regionalfensters benannt.
  • Vergleichbare Prüf- und Sicherungssysteme wie die Zertifizierungsverfahren der Länderzeichen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland werden auf Ebene der Erzeugung anerkannt, sodass hier Kontrollaufwand und -kosten möglichst gering gehalten werden können.

 

Umsetzung des Regionalfensters

Für die Vergabe von Lizenzen für das Regionalfenster und für die Zulassung von Zertifizierungsstellen ist die Regionalfenster Service GmbH zuständig. Auf der Seite Lizenznehmer werden finden Unternehmen wichtige Informationen zur Anmeldung, Registrierung und Zertifizierung von Produkten.